Einen sehr interessanten und erhellenden Aufsatz zur Vorratsdatenspeicherung in Bezug auf Tor und Ähnliches, Verbot der Vorratsdatenspeicherung für nicht-kommerzielle Angebote:
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung solche Angebote ausgenommen sind, die im Wesentlichen aus eigenen Mitteln des Anbieters finanziert werden und die auch nicht der Werbung für kostenpflichtige Leistungen dienen. Bietet beispielsweise eine Privatperson einen E-Mail-Dienst, einen öffentlichen WLAN-Internetzugang oder einen Tor-Server unentgeltlich an, den sie im Wesentlichen aus eigenen Mitteln und nicht aus Einnahmen der Nutzer oder von Werbekunden finanziert, so gilt die Vorratsdatenspeicherungspflicht nach § 113a TKG nicht.
Quelle: daten-speicherung.de
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